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AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

DB-Elektrotechnik

 

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

   I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

 

  1. Allgemeines

 

 

  1. 1  Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken     (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

  1. 2  Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

    2. Termine

 

 

    2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht

        durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche

        Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die

        zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

 

    2.2  Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)

      nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem

      Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist

      gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

   3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

 

      Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt

      (Fehlersuchzeit =   Arbeitszeit),  wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

    3.1  der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.

 

    3.2  ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;

    3.3  der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

 

    3.4  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

    3.5  die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der

    Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

 

   4. Gewährleistung und Haftung

 

    4.1  Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die

     Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für

     Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

 

    4.2  Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine

     angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat

     insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete

     Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem

     Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

 

    4.3  Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese

     nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder

     durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

 

    4.4  Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde

     berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der

     Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des

     Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

         

    4.5  Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die

     auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

     Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der

     Werkunternehmer   nach den gesetzlichen Bestimmungen.

     Das Gleiche gilt für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder

     auf einer Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder

     Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

     Der Werkunternehmer haftet nicht für Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche

     Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel

     durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch

     nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung. Schäden durch

     außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

 

    4.6   Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des

     Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

 

    4.7   Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich,

     spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, dem

     Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

 

    4.8   Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine

     Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung

     verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der

     Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

 

     Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüberhinausgehende

     Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz

     oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die

     Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl.

     Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und

     unerlaubten Handlungen.

 

     Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei

     Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des

     Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

 

    4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen Die Gewährleistung und

     Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

 

 

    5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

    5.1   Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein

     Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das

     Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und

     sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

     Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit diese unbestritten

     oder rechtskräftig sind.

 

    5.2  Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung

     abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet

     werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die

     Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder

     Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der

     Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen

     zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

 

     6. Eigentumsvorbehalt

 

     Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,

     behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller

     Forderungen des Werkunternehmens aus dem Vertrag vor.

 

     Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

     nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der

     eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

 

     Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben,

     den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der

     Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.

 

 

 

     7. Preise und Zahlungsbedingungen        

 

 

     7.1    Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.

 

     7.2   Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung

      abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben

      werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich

      der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5

      VOB/B.

 

     7.3   Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach

      Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des

      jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom

      Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

 

 

    II. Verkaufsbedingungen

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

     Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben

     Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden

     zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer

     gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,

     z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich

     erwirbt.  Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw.

     verschenkt

     und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind

     Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

 

     Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen

     Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf

     einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen

     abgetreten werden.

 

     Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes

     berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in

     Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem

     Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und

     nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch

     freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

    

     Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister

     eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.

     Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.

 

     Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des

     Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu

     machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde

     trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden

     müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand

     während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen

     Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

 

     Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu

     sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

    2.Abnahme und Abnahmeverzug        

                                                                                                                                                       

     Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene

     Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit

     angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach

     Nachfristsetzung mit  Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder

     Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

     Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne

     Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich

     geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt

     vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar

     ist.

 

 

    3. Gewährleistung und Haftung

 

 

    3.1   Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften

     neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen

     jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der

     Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.

     Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht

     übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.

 

    3.2   Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der

     Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden

     kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern.

     Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den

     Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.

        

 

 

    3.3   Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese

     unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

 

    3.4   Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in

      den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend

      substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den

      Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

 

    3.5 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des

     Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der

     Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

     vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei

     Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers

     ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

 

    3.6   Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den

     Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit

     der   Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung

     des Verkäufers ausgeschlossen.

 

 

    4. Rücktritt

 

    4.1    Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

 

    4.1.1   wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen

     sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von

     erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.

 

    4.1.2   wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um

     mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen

     lässt.

 

     4.1.3   wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person,

     seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten

     gefährden.

 

     4.2   Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:

 

      wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung

      verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer

      Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die

      Nichtausführbarkeit auf Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als

      eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

 

    4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen

     zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags

     gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu

     leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden

     Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu

     vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen

     ist.

 

 

III.  Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

 

 

    1.   Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl.

      Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.

 

    2.   Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei

      Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die

     gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden

     Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

 

 

    3.   Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Ec-Schecks („Eurocheque-System“) und Wechsel werden nur

     zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („Eurocheque-

     System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

 

    4.   Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer

     bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu

     ersetzen. IV. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

     Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten, juristischen

     Personen des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist

     ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche

     Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

     Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein

     Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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