AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
DB-Elektrotechnik
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
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Allgemeines
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1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
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2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht
durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche
Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die
zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem
Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist
gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt
(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die
Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder
durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des
Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Gleiche gilt für Schäden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder
auf einer Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Werkunternehmer haftet nicht für Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel
durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch
nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung. Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des
Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich,
spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, dem
Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüberhinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die
Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl.
Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und
unerlaubten Handlungen.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei
Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des
Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen Die Gewährleistung und
Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit diese unbestritten
oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen
zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,
behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller
Forderungen des Werkunternehmens aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der
eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben,
den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der
Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
7.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben
werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich
der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5
VOB/B.
7.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
II. Verkaufsbedingungen
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Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben
Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden
zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,
z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich
erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw.
verschenkt
und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen
abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes
berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und
nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu
machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2.Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar
ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften
neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen
jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der
Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht
übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der
Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden
kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern.
Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den
Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese
unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in
den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend
substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den
Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.5 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des
Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der
Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei
Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers
ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.6 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den
Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit
der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung
des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen
sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von
erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um
mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen
lässt.
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person,
seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten
gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge von höherer
Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die
Nichtausführbarkeit auf Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als
eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags
gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu
leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden
Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu
vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen
1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl.
Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei
Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die
gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Ec-Schecks („Eurocheque-System“) und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („Eurocheque-
System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer
bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu
ersetzen. IV. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.